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Satzung

Institut für Bewegung, Kultur und Spiel

 

  1. Name und Sitz des Vereins
    Der Verein führt den Namen „SpielTiger e.V. Institut für Bewegung, Kultur und Spiel“. Er hat seinen Sitz in Hamburg und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hamburg eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Zweck des Vereins
    Der Zweck des Vereins SpielTiger e.V. Institut für Bewegung, Kultur und Spiel ist die Förderung der Jugendhilfe. Der SpielTiger e.V. dient der Entwicklung und Verbreitung eines integrativen, auf Körper- und Bewegungserfahrung ausgerichteten Sport-, Spiel- und Freizeitangebots. Er leistet damit einen Beitrag zur Verbreitung einer Bewegungskultur, in deren Mittelpunkt Körpererfahrung und Kooperation stehen. Spiel und die Erfahrung vielfältiger Bewegungsformen sowie Kreativität und Fantasie sind notwendige Voraussetzungen für eine gesunde Persönlichkeitsentwicklung des Kindes. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung mobiler Spielaktionen im Bereich der offenen Kinder- und Jugendarbeit. Insbesondere in sozial benachteiligten Stadtteilen und Unterkünften für Geflüchtete werden Spielräume und Bewegungsmöglichkeiten für Kinder und Jugendliche in ihrem direkten Wohnumfeld erschlossen und erhalten. Ein weiterer Schwerpunkt der Vereinsarbeit liegt in der Integration von geflüchteten und benachteiligten Familien und in der Partizipation von Kindern und Jugendlichen. Der SpielTiger versteht sich als Anwalt für die Bedürfnisse der Kinder und Jugendlichen. Der Verein bietet darüber hinaus für im Bereich der Sport-, Spiel- und Sozialpädagogik Tätigen ein Forum des Informationsaustausches und der Weiterbildung. Der SpielTiger e.V. mit Sitz in Hamburg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Überschüsse sind im nächsten Jahr zu verwendenoder einer Rücklage zuzuführen, die zur Bestreitung künftiger Aufgaben notwendig ist. Die Rücklagenbildung darf nur im steuerlich zulässigen Rahmen erfolgen. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft die Mitgliederversammlung. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder der Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
  3. Mitgliedschaft
    Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung der Vorstand. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, bei juristischen Personen durch deren Auflösung. Die Mitgliedschaft kann auch gekündigt werden. Dies hat durch eine schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Die Kündigung ist mit einer Frist von sechs Wochen auf den Quartalsschluss möglich. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein aus wichtigem Grunde ausgeschlossen werden. Dem ausgeschlossenen Mitglied steht das Recht zu, die Entscheidung der Mitgliedsversammlung anzurufen. Der Anruf muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach der Mitteilung des Ausschlusses erfolgen.
  4. Vorstand
    Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für ein Jahr gewählt. Er führt die Geschäfte des Vereins.
    Der Vorstand besteht aus einem/r ersten Vorsitzenden, einem/r zweiten Vorsitzenden, einem/r  dritten Vorsitzenden.
    Jede/r Vorsitzende ist allein vertretungsberechtigt. Scheidet ein Vorstandsmitglied im Laufe des Geschäftsjahres aus, so ist der Vorstand berechtigt, dieses Amt bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch zu besetzen.
    Die Erledigung der Geschäfte kann vom Vorstand an andere Personen übertragen werden. Der Vorstand behält die Leitung des Vereins.
  5. Mitgliederversammlung
    Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich einberufen. Die Einberufung muss mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung unter Mitteilung der Tagesordnung den Mitgliedern zugesandt werden. Es genügt hierbei die Aufgabe bei der Post. Über Anträge auf Satzungsänderung und Vereinsauflösung muss vorab informiert werden, sie sind in der Tagesordnung besonders aufzuführen. Sonstige Anträge sind nicht vorab mitteilungspflichtig. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen werden ausgeschlossen. Anträge können vom Vorstand und von jedem Mitglied gestellt werden. Auf einer Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme, diese gilt auch für juristische Personen. Die juristischen Personen werden durch eine/n dem Vorstand gegenüber zu benennende/n Beauftragte/n bei den Abstimmungen vertreten. Der Mitgliederversammlung obliegt die Wahl der Vorstandsmitglieder. Die Mitgliederversammlung beschließt die Richtlinien nach welchen der Vorstand die Verwaltung des Vereins zu führen hat. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse, soweit es sich nicht um Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins handelt mit Stimmenmehrheit, Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Der Mitgliederversammlung obliegt weiter die Beschlussfassung über die Höhe des von den Mitgliedern zu zahlenden Beitrags, dabei kann von der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstands einzelnen Mitgliedern auch Beitragsfreiheit gewährt werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand einberufen werden, wenn es die Interessen des Vereins nach seiner Meinung erfordern. Sie ist weiter einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel aller Mitglieder die Einberufung schriftlich verlangen. Für die Einberufung ist die o.a. Frist zu wahren. Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Leiter der Versammlung unterzeichnet werden muss.
  6. Satzungsänderungen und Auflösung
    Satzungsänderungen können nur auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Es bedürfen Beschlüsse über Satzungsänderungen einer Mehrheit von 3/4 der auf der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder. Es müssen mindestens 3/4 aller Mitglieder anwesend sein, um beschlussfähig zu sein. Kommt die Mindestanzahl der Mitglieder nicht zustande, dann ist die nächste Mitgliederversammlung beschlussfähig. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Beschlussfassung hierüber bedarf einer Mehrheit von 3/4 der auf der Versammlung anwesenden Mitglieder. Es müssen mindestens 3/4 aller Mitglieder anwesend sein, um beschlussfähig zu sein. Kommt die Mindestanzahl der Mitglieder nicht zustande, dann ist die nächste Mitgliederversammlung beschlussfähig. Die Versammlung beschließt auch über die Art der Liquidation und über die Verwendung des Vereinsvermögens. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Jugendhilfe.